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Nutzungsdauer von Computerhard- und Software

Verbesserung der degressiven Abschreibung in den jahren 2020 und 2021

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die dauernd dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, müssen abgeschrieben werden. Abschreibung bedeutet die Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer. Bisher hat die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass die Nutzungsdauer bei Computern 3 Jahre beträgt. 

Rechtslage 

Wie abgeschrieben werden kann, regelt § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG, nämlich linear (gleichmäßig) auf die Nutzungsdauer verteilt oder degressiv (in fallenden Beträgen) auf die Nutzungsdauer verteilt. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde die degressive Abschreibung dahingehend verbessert, dass das 2,5fachte des linearen Abschreibungssatzes, maximal 25% pro Jahr angesetzt werden kann. Das wären bei einer 10jährigen Nutzungsdauer 10% linear und damit 2,5 = 25% degressiv im ersten Jahr. 

Hinsichtlich der Computer ist der BMF im Schreiben vom 26.02.2021 festgestellt worden, dass die Nutzungsdauer von Computern seitens der Finanzverwaltung seit 20 Jahren nicht mehr überprüft worden ist, dass sowohl die Computerhardware als auch die Betriebs- und Anwendersoftware aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen. Die Finanzverwaltung wird künftig eine Nutzungsdauer von 1 Jahr zugrundelegen. 

Fazit: 

Der Vorteil dieser Auffassung ist, dass die Anschaffungskosten sofort im Jahr der Bezahlung steuerlich geltend gemacht werden können und damit sofort den Gewinn mindernd. Hinzu kommt, dass diese Änderung der Nutzungsauer in allen Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, auch für davor angeschaffte Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden kann. Das hat den Vorteil, dass vorhandene Buchwerte sofort in voller Höhe abgeschrieben werden und damit den Gewinn mindern können. Damit wird die Liquidität der Unternehmen gestärkt, da Investitionen in diesem Bereich, sofort den Gewinn mindern und die Unternehmen steuerlich entlasten. 


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