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Unangemessene Vergütung in gemeinnützigen Institutionen

Aktueller Fall

Gemeinnützigen Körperschaften wie z.B. Vereine oder gGmbH kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden, wenn die Körperschaft dem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Vergütungen bezahlt. Es liegen dann sog. Mittelfehlverwendungen vor. 

Urteil des BFH vom 12.03.2020, V R 12/17, veröffentlicht am 20.08.2020

Rechtslage 

Vereine, gGmbH, gUG und andere gemeinützige Körperschaften müssen selbstlos handeln und dürfen daher keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (so das Gesetz in § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Vergütungen, die gemeinnützige Körperschaften bezahlen müssen dem sog. Fremdvergleich standhalten. Als Basis können Erhebungen der Gehaltsstrukturen dienen. Dabei ergibt sich eine Bandbreite von Vergütungen, die für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlt werden. Wird diese Bandbreite um mehr als 20% überstiegen, so ist die Vergütung unangemessen hoch. Ein Abschlag für gemeinnützige Unternehmen ist nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Computer ist der BMF im Schreiben vom 26.02.2021 festgestellt worden, dass die Nutzungsdauer von Computern seitens der Finanzverwaltung seit 20 Jahren nicht mehr überprüft worden ist, dass sowohl die Computerhardware als auch die Betriebs- und Anwendersoftware aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen. Die Finanzverwaltung wird künftig eine Nutzungsdauer von 1 Jahr zugrundelegen. 

Fazit: 

Das Urteil zeigt die "Regeln" für die Ermittlung angemessener Geschäftsführerbezüge auf. Diese "Regeln" können auch auf andere Entgelte angewendet werden, wie z.B: Mietverträge, Pachtverträge etc. 

Werden die Grenzen eines angemessenen Entgelts nicht eingehalten, kann dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Das bedeutet, dass ganz normal Steuern bezahlt werden müssen wie bei einem Unternehmen. Es bedeutet weiter, dass der Vorstand unter Umständen persönlich (!) für diese Steuern haftet sowie für den Steuerschaden, der aufgrund der Ausstellung fehlerhafter Spendenbescheinigungen entstanden ist.


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