Ende 2020 wurden folgende neue gemeinnützige Zwecke in § 52 AO aufgenommen:
- Förderung des Klimaschutzes
- Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
- Förderung der Ortsverschönerung
- Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten
Körperschaften, die die entsprechenden Zwecke fördern, können sich als gemeinnützige Organisationen anerkennen lassen und entsprechende Steuerbegünstigungen nutzen sowie steuerbegünstigt oder steuerfrei Spenden, Erbschaften und öffentliche Mittel erhalten.
;Hierfür ist bei bestehenden Körperschaften die Anpassung der Satzung an gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben und Abstimmung mit der Finanzverwaltung erforderlich. Zugleich erweitert diese Neufassung des Gesetzes die Möglichkeit von Neugründungen entsprechend förderorientierter Körperschaften, die sich diesen Zwecken speziell und konkret widmen möchten und können.